Sicherheitsvorschriften
und Obliegenheiten

für Gewerbe-, Wohnhaus und
Landwirtschaftsbereich

Hinweis: Die nachstehenden Bestimmung sind aus den Musterbedingungen des VVO um Ihnen einen allgemeinen Überblick zu geben – bitte informieren Sie sich zu Ihrem speziellen Vertrag in den Vertragsgrundlagen (Bedingungen).

Allgemeines

Sämtliche nachstehenden Bestimmungen sind einzuhalten, der Verstoß dagegen kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen!

Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Gefahrenerhöhungen sind unverzüglich anzuzeigen!
Gefahrenerhöhung: Dies können beispielsweise sein: Änderung der Nutzung der Gebäude, Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, Umbaumaßnahmen, neue gefährliche Tätigkeiten (Schnapsbrennen), Vermietung usw.

Gesetzliche, behördliche oder (sowie) vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind vom Versicherungsnehmer einzuhalten.

Nach einem Schadenfall sind immer einzuhalten:
Schadenmeldungspflicht: Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden

Schadenminderungspflicht: Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen;
- dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muß die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden.

Schadenaufklärungspflicht: Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen.

Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, daß eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Spezielles für Landwirtschaften

Sh. Zusatzbedingungen f. landwirtschaftliche Betriebe:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem Betrieb, besonders auch beim Ausdrusch von Erntefrüchten, die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften über Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von Mähdreschern, Zugmaschinen sowie von beweglichen und unbeweglichen Kraftmaschinen aller Art genau einzuhalten. Dies gilt auch für die Lagerung des Kraftstoffs für Verbrennungsmotoren.

In Scheunen, Ställen und allen anderen Räumen, in denen sich leicht brennbare Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten (z.B. Heu, Stroh, Brenn- und Treibstoffe usw.) befinden, 

- dürfen Fahrzeuge und Aggregate mit Verbrennungsmotoren weder dauernd noch vorübergehend eingebracht oder als Antriebsquelle verwendet werden;

- darf nicht geraucht werden; diese Räume dürfen auch nicht mit offenem Licht betreten werden;

- sind brandgefährliche Tätigkeiten (früher Feuerarbeiten) aller Art grundsätzlich verboten. Die zu bearbeitenden Teile sind an eine dafür vorgesehene und speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen. Nur wenn es absolut unvermeidlich ist, dürfen brandgefährliche Tätigkeiten in den genannten Bereichen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Dabei sind umfassende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, Wasser und geeignete Löschgeräte bereitzuhalten sowie die Arbeitsstelle und deren weitere Umgebung nach Abschluss der brandgefährlichen Tätigkeiten mehrere Stunden lang wiederholt zu überwachen. Brandgefährliche Tätigkeiten im Sinn dieser Sicherheitsvorschrift sind z.B. Schweißen und Schneiden, Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Flex), Löten, Flämmen, Auftauen usw. 

Ladestationen von E-Fahrzeugen dürfen nicht in den oben angeführten Gebäuden aufgestellt werden!

Die Mitversicherung von grob fahrlässig verursachten Schadensfällen befreit nicht von der Pflicht, diese Obliegenheiten jedenfalls einzuhalten!

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die einzulagernden Erntefrüchte, soweit sie zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu und ähnliche Futtermittel, ausreichend zu trocknen und in den für eine wirksame Brandverhütung erforderlichen Zeitabständen zu beobachten und ihre Temperatur zu messen oder messen zu lassen; sobald festgestellt wird, dass die Temperatur 70 Grad C erreicht oder übersteigt, hat der Versicherungsnehmer unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen.

Leicht brennbare Erntefrüchte dürfen im Freien (z.B. in Tristen) nur unter Einhaltung folgender Sicherheitsabstände gelagert werden:
- 25 Meter Mindestabstand zu massiv gebauten Gebäuden mit harter Dachung, öffentlichen Wegen und Interessentenwegen
- 50 Meter Mindestabstand zu allen anderen Gebäuden, Waldgrundstücken, Bahngleisen und Hochspannungsleitungen
- 300 Meter Mindestabstand zu Betrieben und Lagerstätten, in denen explosive Stoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften, die größere Mindestabstände vorschreiben, sind jedenfalls einzuhalten.

Für Industrie-, Gewerbe- und Agrarbetriebe

Feuerversicherung

Nach dem Schadenfall:
Jeder Schaden ist unverzüglich der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.

Vor dem Schadenfall 
(gilt nicht für Landwirtschaften - sh. dazu unter Pkt. "Spezielles für Landwirtschaften"):


1. Vorschriften, gemäß den Bedingungen, für brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art (Schweißen, Schneiden, Schleifen und Trennschleifen (insb. mit der Handschleifmaschinen-FLEX) Löten, Flämmen, usw. sind einzuhalten. Brandgefährlich sind solche Tätigkeiten insbesondere wegen
- der verwendeten offenen Flammen
- der angewendeten oder entstehenden hohen Temperaturen
- der Bildung und Ausbreitung von zündfähigen Funken
- des abtropfenden flüssigen oder glühendflüssigen Metalles
- der stark erhitzten Werkstücke, oft glühenden Metallteile.

Besondere Gefahren:
- Durch Funkenflug ist die Umgebung im Umkreis von mindestens 10 Metern brandgefährdet!
- Besondere Brandgefahr besteht bei Feuerarbeiten auf Baustellen und Montageplätzen! - Bei brandgefährlichen Tätigkeiten an Behältern und Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten besteht Explosionsgefahr auch und insbesondere dann, wenn sie entleert sind, sich in ihnen aber noch Dämpfe von brennbaren Flüssigkeiten befinden!
- Ebenfalls Explosionsgefahr besteht bei brandgefährlichen Tätigkeiten in der Nähe von Stäuben oder Pulvern von brennbaren festen Stoffen, auch von Metallen!

Daher sind bei Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten, die außerhalb der sonst dafür speziell vorgesehenen und eingerichteten Arbeitsstätten vorgenommen werden, die folgenden Sicherheitsvorschriften unbedingt einzuhalten:

Brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung durchgeführt werden. Diese hat, unabhängig davon, ob die Arbeiten von eigenem oder fremdem Personal durchgeführt werden, dafür zu sorgen, dass ein zuverlässiger und hiefür geeigneter Betriebsangehöriger die Arbeiten überwacht, und dass die gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie die nachstehenden Bestimmungen ausnahmslos eingehalten werden.

Brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art sind in der Nähe leicht brennbarer fester Stoffe und brennbarer Flüssigkeiten grundsätzlich zu vermeiden. Die zu bearbeitenden Teile sind an eine dafür vorgesehene und speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen.

Vor der Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten jeder Art ist die vollständige Ausfertigung des hiefür vorgesehenen Freigabescheines (Muster in Anhang 3) und dessen Unterfertigung durch die Betriebsleitung oder den Brandschutzbeauftragten und den die brandgefährlichen Tätigkeiten Ausführenden vorgeschrieben.

Brandgefährliche Tätigkeiten dürfen nur von zuverlässigen und für diese Arbeiten befähigten Personen ausgeführt werden, die sich der damit verbundenen Gefahren voll bewusst sind. Zur Befähigung z.B. von schweißtechnischem Personal siehe die ÖNORMEN EN 287 Teil 1 und Teil 2, EN 719, M 7805, M 7807, M 7813.

Das Aufsichtsorgan hat die Arbeitskräfte über die Bauart des Objektes und über die in benachbarten Räumen oder Bereichen befindlichen brennbaren Stoffe zu informieren und für geeignete und ausreichende Löschvorkehrungen zu sorgen.

Bewegliche brennbare Sachen und lagernde brennbare feste Stoffe und Flüssigkeiten sowie Staub und Abfälle sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der Arbeitsstelle und gefährdeten angrenzenden Bereichen zu entfernen.

Ortsfeste brennbare Bauteile sind vor Beginn der Arbeiten durch nicht brennbare Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tücher oder Sand zuverlässig gegen Flammen, Funken und heiße oder glühende Teilchen zu schützen.

Decken- und Mauerdurchbrüche, Schächte, Durchlässe für Rohrleitungen und Kabel, Fugen und Ritzen sind vor Beginn der Arbeiten gegen die Nachbarräume feuersicher abzudichten. Die angrenzenden gefährdeten Bereiche sind während der Arbeiten ständig auf etwa auftretendes Feuer oder Glimmstellen (z.B. durch Wärmeleitung, Funkenflug und dergleichen) zu untersuchen.

Brennbare Verkleidungen, Verschalungen, Isolierungen und dergleichen sind vor Beginn der Arbeiten aus der Gefahrenzone zu entfernen.

Behälter, Rohrleitungen und Kanäle für brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase sind vor Arbeitsbeginn zu entleeren, gründlich zu reinigen und - soweit möglich - mit Wasser zu füllen.

Löschwasser und andere geeignete Löschgeräte sind an der Arbeitsstelle und im weiteren gefährdeten Bereich in ausreichender Menge bereitzuhalten.

Vor Arbeitsbeginn sind die in Verwendung kommenden Arbeitsgeräte auf einwandfreie Funktion zu kontrollieren. Beim zeitweiligen Ablegen von brennenden Schweiß-, Schneid-, Löt- und Flämmbrennern ist die offene Flamme besonders zu hüten und dauernd zu beobachten.

Nach Abschluss der brandgefährlichen Tätigkeiten sind die Arbeitsstelle und die angrenzenden gefährdeten Bereiche zu überwachen und auf Brand, Rauch oder Brandgeruch gründlich und wiederholt - auch noch mehrere Stunden nach Abschluss der Arbeiten - zu überprüfen. Dabei ist besonders auf schwer zugängliche oder schwer einsehbare Stellen zu achten. Beim Löschen auch kleinster Brand- oder Glimmstellen ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Schon bei geringfügigen Wahrnehmungen von Brand, Rauch oder Brandgeruch ist vorsorglich die nächstgelegene Feuerwehr zu verständigen.

Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt ist, müssen brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art unterbleiben.

2. Baulicher Brandschutz, Brandschutzeinrichtungen
Bauliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung, wie brandbeständige Bauteile, Brandschutzabschlüsse und dergleichen dürfen weder beseitigt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Die Funktionstüchtigkeit der baulichen Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung sowie der sonstigen Brandschutzeinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

3. Elektrostatische Aufladung
Für Maschinen und Betriebseinrichtungen, bei deren Betrieb statische Elektrizität entstehen kann, sind entsprechende Erdungen oder andere wirksame Maßnahmen zur Ableitung der elektrostatischen Ladungen vorzusehen.

4. Feuerungs- und Heizungsanlagen
Die Bedienung dieser Anlagen darf nur bestimmten, zuverlässigen, mit den Anlagen sowie mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften vertrauten Personen übertragen werden. Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase dürfen nicht in der Nähe von Feuerungsstätten, Rauchrohren, Verbindungsstücken und Reinigungsöffnungen von Rauchfängen gelagert werden.

5. Erste und erweitere Löschhilfe
Die Bestimmungen der TRVB F 124 97 (Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz) sind einzuhalten.

6. Arbeiten durch Betriebsfremde
Auch bei der Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde ist sicherzustellen, dass diese die Sicherheitsvorschriften beachten. Die notwendige Kontrolle ist von hiefür geeigneten und zuverlässigen Betriebsangehörigen durchzuführen.

7. Ordnung und Sauberkeit, Kontrollgang
Durch Einhalten von Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Betriebsanlage ist die Wahrscheinlichkeit von Eintritt und Ausbreitung eines Schadens weitestgehend zu vermindern.
Nach Betriebsschluß ist durch eine geeignete und zuverlässige Person ein Kontrollgang durch die gesamte Betriebsanlage zu machen. Diese Person hat auf die Einhaltung nicht nur von Ordnung und Sauberkeit, sondern auch der sonstigen Sicherheitsvorschriften zu achten.

8. Lagerungen
Soweit in vereinbarten Besonderen Bedingungen nicht strengere Sicherheitsvorschriften festgelegt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen für Lagerungen aller Art.
Wenn nicht strengere Bestimmungen gelten (z.B. Vorschriften für Löschanlagen), darf bei Blocklagerung die von einer geschlossenen Lagerung eingenommene Grundfläche höchstens 200 m² betragen. Zwischen den so gebildeten einzelnen Lagerblöcken müssen Abstände eingehalten werden, die gewährleisten, daß jeder Lagerblock im Brandfalle für die Löschkräfte von allen Seiten zugänglich ist. Die Bereiche zwischen den Lagerblöcken müssen ständig freigehalten werden. Stoffe der Gefahrenklassen 1, 2 und 3 müssen in Lagerräumen gelagert werden, die einen eigenen Brandabschnitt bilden (siehe Gefahrenklassen von Stoffen und Waren Beilage). In Lagerräumen und Lagerbereichen ist Einzelofenheizung unzulässig. Technische Einrichtungen in Lagern, wie z.B. Ladestationen für Hubstapler, Anlagen für
die Schrumpffolien-Verpackung usw., sind so anzuordnen, daß bei Fehlfunktion oder Fehlbedienung dieser Einrichtungen die Ausweitung eines Schadens (Brand, Explosion) auf angrenzende Sachen verhindert wird (Freihalten von Schutzabständen, Anbringen von Brandschutzplatten usw.).

Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz
Auf die folgenden Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB), welche gemeinsam von den Österreichischen Brandverhütungsstellen und vom Österreichischen Bundes-Feuerwehrverband ausgearbeitet worden sind, wird ausdrücklich verwiesen:
A 101 67 Grundlagen für die Beurteilung der Brand- und Explosionsgefährlichkeit
A 104 64 Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten
B 108 91 Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildungen
F 124 97 Erste und Erweiterte Löschhilfe
F 128 00 Steigleitungen und Wandhydranten (Ortsfeste Löschwasserleitungen Nass und Trocken)
F 134 87 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
O 119 88 Betriebsbrandschutz - Organisation
O 120 88 Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle O 121 96 Brandschutzpläne

Sturmversicherung

Vor dem Schadenfall:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, bei versicherten Gebäuden vor allem das Dachwerk, ordnungsgemäß instandzuhalten.

Leitungswasserversicherung

Vor dem Schadenfall:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, insbesondere die wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, ordnungsgemäß instandzuhalten.

Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. 

Verpflichtende Meldung von: Solaranlagen, Sprinkleranlagen, Klimaanlagen, Aquarien, Schwimmbecken udgl..

Unter Erdniveau befindlichen Waren müssen mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern. (nicht versicherte Sachen)

Einbruch-Diebstahlversicherung

Vor dem Schadenfall:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
1.1. die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten, dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren;
1.2. Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;
1.3. alle vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen.
2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400).
3. Registrierkassen sind nach Geschäftsschluß offen zu lassen.
4. Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht länger als 40 Tage im Jahr dauern.

Nach dem Schadenfall:
Jeder Schaden ist der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandengekommenen Sachen anzugeben.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1. ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre aufzubewahren;
2. Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren. Von Programmen und Daten der EDV sind in zweckmäßigen Abständen Sicherungskopien anzufertigen und auszulagern;
3. die dem Betrieb dienenden Sachen ordnungsgemäß instand zu halten;
4. für Sprinkler und Schaumlöschanlagen geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen;
5. Abflussleitungen auf dem Versicherungsort frei zu halten und bei überflutungsgefährdeten Räumen rückstaufrei zu halten;
6. in Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen mindestens – soweit nichts anderes vereinbart ist – 12 cm über dem Fußboden zu lagern.
Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Haftpflichtversicherung

Vor dem Schadenfall:
Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art.11, Pkt.3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.  jährlicher Fragebogen!
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 

Nach dem Schadenfall:
Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
Insbesondere ist die Versicherung unverzüglich zu informieren über:
1. den Versicherungsfall;
2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.

Vollmacht des Versicherers:
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

Umweltstörung:
1. Die für den VN maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen und die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes sind einzuhalten.

2. Umweltgefährdende Anlagen müssen fachmännisch gewartet werden. Reparaturen und Wartungen sind immer unverzüglich durchzuführen.

3. Mindestens alle 5 Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgesehen ist - müssen diese Anlagen durch Fachleute überprüft werden.

4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Zwischenlagerund und Endlagerung von Abfällen jeder Art.

Rechtsschutzversicherung

Im Schadenfall:
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen;

1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen und dem Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;

1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert;

1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3), einzuholen; der Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden,
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.
Zusätzlich im Fahrzeug – Rechtsschutz (Art.17), im Lenker-Rechtsschutz (Art. 18) und Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art.19):

Vor dem Schadenfall:
Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.

Nach dem Schadenfall:
dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.

EC-Versicherung (zusätzliche Gefahren)

Vor dem Schadenfall:
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die versicherten Sachen ordnungsgemäß instand zu halten.
2. Für Sprinkler- und Schaumlöschanlagen sind geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
3. Abflussleitungen auf dem Versicherungsort sind frei zu halten und bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen anzubringen.
4. In Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen sind mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern.
5. Die Stilllegung eines Betriebes, auch Teilbetriebes, und die dauernde Nichtbenutzung eines Gebäudes stellen eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung dar.

Kühlgutversicherung

Vor dem Schadenfall:
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen und durch seine Betriebsleitung dafür sorgen zu lassen, dass sich die für die Einlagerung von versicherten Waren benützten Kühlanlagen in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden, dass dieselben sorgfältig gewartet und instandgehalten und nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des Versicherers jederzeit vollständigen Einblick in seinen maschinellen Betrieb zu gestatten.
3. Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind sorgfältig einzuhalten.
4. Vorgesehene Überprüfungen durch eine Fachfirma sind pünktlich vorzunehmen.
5. Die Anlage ist regelmäßig nach Vorschrift abzutauen.
6. Jede Kühlanlage ist mit einem entsprechenden Thermometer, das die Kontrolle der Temperatur erlaubt, auszurüsten. Wenigstens dreimal täglich mit Ausnahme sonn- und feiertags ist eine Kontrolle vorzunehmen. Bei Tiefkühlanlagen ist eine Temperatur von mindestens minus 18° C einzuhalten.
7. Die Stromzuführung ist so zu sichern, dass sie nicht unabsichtlich, versehentlich oder willkürlich unterbrochen werden kann.
8. In Tiefkühlanlagen dürfen nur industriell tiefgekühlte Waren eingelagert werden, nicht jedoch Frischhaltewaren, die vor ihrer Einlagerung nicht industriell tiefgekühlt worden sind.